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Satzung

Satzung

SCHIRENER MUSEK, Association sans but lucratif.

Gesellschaftssitz: Schieren, 4, rue de l'Abattoir

STATUTEN

I,- Name, Sitz, Zweck und Dauer der Vereinigung

Art. 1. Die FANFARE SCHIEREN wurde am 21. Mai 1947 unter dem Namen FANFARE DE SCHIEREN gegründet und umgewandelt in SCHIRENER MUSEK, Association sans but lucratif, durch Beschluß der Generalversammlung vom 20. November 1993.Der Sitz der Gesellschaft ist Schieren, 4, rue de l'Abattoir.

Art. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Pflege und Forderung der Musik mit theoretischer und praktischer Ausbildung ihrer Mitglieder, sowie Beteiligung an Veranstaltungen und Feierlichkeiten. Sie kann sich auch direkt oder indirekt an Organisationen gleichen oder ähnlichen Zweckes, sowohl nationalen aK internationalen Charakters beteiligen.Die Vereinigung ist politisch und konfessionell absolut neutral.

Art. 3. Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt.

II.- Mitglieder

Art. 4. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, muß aber wenigstens zehn betragen. Die Gesellschaft besteht aus:
A) Aktiven Mitgliedern;
B) Inaktiven Mitgliedern;

C) Ehrenmitgliedern;
D) Zahlenden Ehrenmitgliedern.

Ad A) Aktive Mitglieder sind alle, die dem Musikkorps angehören und sich an den Veranstaltungen der Gesellschaft beteiligen.
Ad B) Inaktive Mitglieder sind ehemalige aktive Mitglieder, die krankheitshalber oder altersbedingt nicht mehr mitwirken können.
Ad C) Zu Ehrenmitgliedern können vom Verwaltungsrat solche Personen ernannt werden, welche sich in besonderem Maße um die Gesellschaft verdient gemacht haben. Sie können vom Verwaltungsrat auf Lebenszeit ernannt werden.
Ad D) Zahlende Ehrenmitglieder sind jene Personen, welche durch jährlichen Ankauf von Ehrenmitgliedskarten die SCHIRENER MUSEK, A.s.b.l. finanziell unterstützen.

Die Höhe des Beitrages für die Ehrenmitgliedskarte wird durch den Verwaltungsrat bestimmt.

Art. 5. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Aufnahme der aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder. Eine Revision der diesbezüglichen Entscheidungen des Verwaltungsrates kann durch eine ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung bei Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

Art. 6. Der Austritt eines aktiven oder inaktiven Mitglieds aus dem Verein erfolgt schriftlich mit Begründung an den Verwaltungsrat,

Art. 7. jedes Mitglied, das sich der Gesellschaft unwürdig zeigt oder gegen die Interessen der Gesellschaft handelt, kann durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Der Verwaltungsrat behält sich jedoch das Recht vor, ein Mitglied sofort zu suspendieren, wenn sein Benehmen nicht im Einklang mit den Statuten steht.

Art. 8. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht auf Rückerstattung der von ihnen geleisteten Zahlungen, keinen Anspruch auf irgendeinen Kassenteil.

Art. 9. Ausgetretene oder ausgeschlossene aktive/inaktive Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen von der Gesellschaft geliehenen Instrumente, Musikalien oder sonstige Gegenstände binnen vier Wochen nach ihrem Austritt bzw. Ausschluß dem Inventarverwalter gegen Aushändigung der seinerzeit unterzeichneten Empfangsbescheinigung abzugeben. Fehlendes oder Reparaturbedürftiges, soweit die Schuld dem betreffenden Mitglied zuzuschreiben ist, wird auf dessen Kosten ersetzt, bzw. repariert.III.- Verwaltung

Art. 10. Die Gesellschaft umfaßt folgende Organe:

A) Generalversammlung;

B) Verwaltungsrat;
C) Die Versammlung der aktiven und/oder inaktiven Mitglieder;
D) Die Finanzkommission.A) Generalversammlung

Art- 11. Sämtliche aktive und inaktive Mitglieder bilden die Generalversammlung.

Art. 12. Der Verwaltungsrat bestimmt alljährlich das Datum der ordentlichen Generalversammlung, welche im Monat November stattfindet.
Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, das Datum der Generalversammlung durch begründete Ursache zu verlegen. Die Generalversammlung entscheidet über die dem Verwaltungsrat zu gewahrende Entlastung für Verwaltung und Jahresabrechnung.

Art. 13.
Die Einberufung zu den Generalversammlungen geschieht durch Anschlag im öffentlichen Aushang. Den aktiven und inaktiven Mitgliedern wird mindestens acht Tage vor dem Termin als Einladung schriftlich Tag, Zeit und Ort der Versammlung bekanntgegeben.
Außerdem beruft der Verwaltungsrat, aus eigenem Ermessen oder auf Veranlassung von wenigstens einem Drittel der stimmberechtigten aktiven und inaktiven Mitglieder der Gesellschaft, eine außerordentliche Generalversammlung ein. Vier Wochen nach Eingabe der schriftlichen Anfrage muß diese Versammlung stattfinden.

Art. 14. Unbeschadet der Bestimmung des Artikel 8 des Gesetzes vom 21. April 1928, entscheidet die Generalversammlung jeweils mit einfacher Mehrheit (Statutenänderung).

Art, 15. Die aktiven/inaktiven Mitglieder haben das Recht, nicht auf der Tagesordnung aufgeführte Punkte schriftlich an den Präsidenten wenigstens vierundzwanzig Stunden vor dem Termin der Generalversammlung einzureichen.
Zu Beginn der Generalversammlung entscheiden die anwesenden Mitglieder über Annahme oder Ablehnung des Antrages (der Anträge).

Art. 16. Sämtliche aktive und inaktive Mitglieder sind bei Erreichen des 15. Lebensjahres stimmberechtigt.

Art. 17. Die Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist eine zweite Abstimmung erforderlich. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag verworfen.Der Sekretär führt über alle Beratungen und Beschlüsse Protokoll.

Art. 18. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt.

Art. 19. Die ordentliche Generalversammlung ernennt jährlich wenigstens zwei Kassenrevisoren, die am Schluß des Geschäftsjahres die getätigten Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Geschäftsvermögens gernäß den Büchern und Geschäftspapieren prüfen. Sie erstatten der ordentlichen Generalversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.

B) Verwaltungsrat

Art. 20. Der Verwaltungsrat besteht aus:

- 1 Präsidenten,
- 1 Vizepräsidenten (mindestens),
- 1 Sekretär,
- 1 Kassierer,
- 1 Beisitzenden (mindestens).

Art. 21. Die teilweise Neuwahl der Mitglieder des Vorwaltungsrates findet alle zwei jähre in der ordentlichen Generalversammlung statt.

Die nächsten Teilwahlen finden in der Generalversammlung von 1995 statt. Auch bei Gleichheit der zur Wahl stehenden Kandidaten und offenen Mandaten wird nicht abgestimmt.
Austretende Mitglieder sind jeweils diejenigen, die Ihr Mandat während vier (4) Jahren erfüllt haben, ohne jedoch daß Präsident und Sekretär sich gemeinsam zur Wahl stellen.Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Die Kandidaten für den Verwaltungsrat müssen die gesetzliche Volljährigkeit erreicht haben.Die Kandidaturen für den Verwaltungsrat sind schriftlich mindestens 48 Stunden vor der Generalversammlung an den Präsidenten zu richten. Der Verwaltungsrat kann durch Ergänzungswahl ein in seiner Mitte entstandenes freies Amt besetzen; die auf diese Weise ernannten Mitglieder führen das Mandat ihres Vorgängers weiter, unter der Bedingung, daß die Generalversammlung ihre Ernennung bestätigt.

Art. 22. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den/die Vizepräsidenten, sowie den Kassierer und den Sekretär. Der Sekretär führt Protokoll über alle Beratungen, Beschlüsse und Aktivitäten des Verwaltungsrates und der Gesellschaft.

Art. 23. Der Verwaltungsrat hat das Recht, Reglemente zu erlassen, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder innerhalb der Gesellschaft festlegen.

Desweiteren obliegt ihm Entscheidungsmöglichkeit in allen durch die Statuten nicht vorgesehenen Fälle.

Art. 24. Der Verwaltungsrat hat das Recht jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher zu verlangen.

Art. 25. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Erreich' er diese Zahl nicht, so wird er von neuem schriftlich einberufen. Diese zweite Verwaltungsratssitzung ist beschlußfähig, welche auch die Zahl der anwesenden Mitglieder ist.
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder sein Stellvertreter. Dies ist der Vizepräsident und bei Abwesenheit des Vizepräsidenten das Rangäteste Mitglied. Sämtliche Beschlüsse des Verwaltungsrates werden zu Protokoll genommen und von den Mitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, unterzeichnet.

Zu den Verwaltungsratssitzungen kann der Dirigent und/oder dessen Stellvertreter in beratender Funktion hinzugezogen werden.

C) Versammlung der aktiven und/oder inaktiven Mitglieder

Art. 26. Diese Versammlung bildet sich aus sämtlichen aktiven/inaktiven Mitgliedern und Verwaltungsratsmitgliedern, unter dem Vorsitz des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten oder eines vom Verwaltungsrat bezeichneten Verwaltungsratsmitgliedes.

Der Dirigent und/oder dessen Stellvertreter kann auf Einladung des Verwaltungsrates derselben in beratender Funktion beiwohnen.

Art. 27. Die Versammlung der aktiven/inaktiven Mitglieder wird vom Präsidenten einberufen, wenn der Verwaltungsrat es für nötig erachtet, oder wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder eine solche verlangen.

Art. 28. Die Einberufung zu den Versammlungen der aktiven und inaktiven Mitglieder erfolgt schriftlich.



Art. 29. Die Versammlung Ist nur bei Anwesenheit der Hälfte der aktiven/inaktiven Mitglieder beschlußfähig. Erreicht sie diese Zahl nicht, so wird sie binnen vierzehn (14) Tagen von neuem ausgeschrieben. Diese zweite Versammlung ist beschlußfähig, welche auch die Zahl der anwesenden Mitglieder ist.

Art. 30. In der Versammlung der aktiven/inaktiven Mitglieder werden nur solche Beschlüsse gefaßt, die aktive/inaktive Mitglieder betreffen.

D) Die Finanzkommission (Kasscnrcvisoren)

Art. 31. Die Finanzkommission, bestehend aus mindestens zwei Kassenrevisoren, wird jedes Jahr in der ordentlichen Generalversammlung ernannt.

Art. 32. Die Kassenrevisoren haben am Schluß des Geschäftsjahres die getätigten Einnahmen und Ausgaben, sowie den Bestand des Geschäftsvermögens gemäß den Büchern und Geschäftspapieren zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Tätigkeit zu erstatten.

IV.- Vereinsvermögen

Art. 33. Das Vermögen besteht aus: A) Vereinskasse, B) Inventar.

A) Vereinskasse

Art. 34. Die Vereinskasse wird gespeist durch die Beiträge der aktiven/inaktiven Mitglieder, Subsidien, sonstige Schenkungen und Subventionen sowie die Jahresbeiträge der zahlenden Ehrenmitglieder und Nettoeinnahmen aus Vereinsveranstaltungen.

Art. 35. Die Vereinskasse hat die Ausgaben des Vereins zu bestreiten.

B) Inventar

Art. 36. Sämtliche Gegenstände des Vereins werden unter der Kontrolle des vom Verwaltungsrat bezeichneten Inventarverwalters aufbewahrt. Dieser führt Buch darüber und legt der ordentlichen Generalversammlung ein Verzeichnis der am Jahresabschluss vorhandenen Gegenstande zur Kenntnisnahme vor.
Mitglieder, welche Gegenstande aus dem Inventar entnehmen wollen, sind verpflichtet, den Verwalter zu benachrichtigen und ihm eine Empfangsbescheinigung zu unterzeichnen.

V.- Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Art. 37. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, sämtlichen Proben und Aufführungen, die vom Verwaltungsrat in Verbindung mit dem Dirigenten angeordnet werden, gewissenhaft und pünktlich beizuwohnen und den Anweisungen des Dirigenten unbedingt nachzukommen.

Alle Entschuldigungen sind möglichst vor einer Probe oder einer sonstigen Dienstleistung an den Dirigenten oder die vom Verwaltungsrat hierfür bestimmte Person zu richten.
Jedem aktiven und inaktiven Mitglied wird es zur Ehrenpflicht gemacht, bei Dienstleistungen sich einer in jeder Hinsicht tadellosen Aufführung zu befleissigen.

Art. 38. Es ist den aktiven und inaktiven Mitgliedern untersagt, mit Eigentum der Gesellschaft bei anderen Gesellschaften mitzuwirken, ohne beim Verwaltungsrat im Voraus die Erlaubnis ersucht zu haben.
Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht bei gleichzeitig durch mehrere Gesellschaften stattfindenden Veranstaltungen, unbedingt derjenigen der SCHIRENER MUSEK, A.s.b.L, den Vorrang zu geben.

VI.- Der Dirigent

Art. 39. Der Dirigent wird vom Verwaltungsrat ernannt.

Ein schriftlicher Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis des Dirigenten.

VII.- Geschäftsjahr

Art. 40.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.

VIII.- Beiträge

Art, 41. Die Höchsttaxe der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge beträgt LUF 500,-, Index 100.

IX.- Statutenabänderung

Art. 42. Abänderungen der Statuten können nur durch eine Generalversammlung, im Einklang mit Art. 8 des Gesetzes vorn 21. April 1928 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck, beschlossen werden.

X.- Auflosung der Gesellschaft

Art. 43, Die Mindestzahl der aktiven Mitglieder muß zehn (10) betragen. Der Verein kann nur von der Generalversammlung aufgelöst werden, wenn 2/3 der aktiven und inaktiven Mitglieder anwesend sind.
Beim Auflösen des Vereins ist das gesamte Eigentum und das Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung von Schieren zur Verwaltung zu geben, mit der Bestimmung, daß dasselbe nur einer innerhalb von 10 Jahren zu gründenden Musikgesellschaft in der Ortschaft Schieren ausgehändigt werden darf.
Sollte sich die Möglichkeit einer solchen Verwendung nicht ergeben, verfällt das ganze Vermögen an die Gemeindeverwaltung Schieren.XI.- Allgemeines

Art. 44. Für alle in den vorstehenden Statuten nicht besonders geregelten Punkte gilt das Gesetz vom 21. April 1928 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck.

Art. 45. Jedes aktive, inaktive und neue Mitglied erhält unentgeltlich ein Exemplar dieser Statuten und unterwirft sich sämtlichen darin enthaltenen Bestimmungen.Vorstehende Statuten wurden in der Generalversammlung vom 20. November 1993 angenommen.Gezeichnet: Pierre Feinen, retraite; Theodore Fiammang, fonctionnaire de l'Etat; Martin Hendriks, retraite; Alfred Kayser, fonctionnaire de l'Etat; Nicolas Majerus, employe CFL; Aloyse Nickels, employe CFL; Jean Nickels, employe prive; Luc Nols, fonctionnaire de l'Etat; Raoul Origer, industriel; Camilie Pletschette, fonctionnaire de l'Etat; Raymond Sachsen, employe prive; Edouard Schenten, employe prive; Raymond Storn, fonctionnaire de l'Etat; Jean Thill, retraite; Robert Hanff, ernploye prive.Enregistre ä Diekirch, te 28 decembre 1993, vol. 252, fol. 15, case 11. - Recu 100 francs.
Le Recevcur (signe): M. Siebenaler. (90113/000/214) Depose au registre de commerce et des societes de Diekirch, le 17 Janvier 1994.

SCHIRENER MUSEK, Association sans but lucratif.

Siege social: Schieren, 4, rue de l'Abattoir.

Ajoutes aux Statuts

Les mentions aux Statuts de la SCHIRENER MUSEK, A.s.b.L sont les suivantes:
Art. 1. Der Sitz der Gesellschaft ist 4, rue de l'Abattoir, L-9115 Schieren.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Funktionen;
Präsident: Jean Nickels,
Vizepräsident: Edouard Schenten,
Sekretär: Raymond Storn,
Kassierer: Jules Wagener;
Beisitzende: Gusty Feinen, Marc Garson, Robert Hanff, Martin Hendriks, Alfred Kayser, Aloyse Nickels,
Guy Nickels, Frank Meyer, Raoul Origer, Camilie Pletschette,
Jean Thill (Ehrenpräsident).

Enregistre ä Diekirch, le 17 janvier 1994, vol. 252, fol. 28, case 12.



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